Satzung RockWerk e. V.
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RockWerk Fulda e.V.

Das Unternehmerinnen-Netzwerk in Fulda

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05.08.11
Satzung

§ 1 Name
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
„RockWerk Fulda e.V.“

§ 2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Fulda.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung von Frauen.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

- regelmäßige Fortbildungsveranstaltungen
- Förderung des regelmäßigen Erfahrungsaustausches
- Information über Unterstützungs- und Beratungsmöglichkeiten
- Förderung gemeinsamer Veranstaltungen/Projekte und Fortbildungen
- Information über aktuelle Themen
- enge Zusammenarbeit mit Institutionen, Gesellschaften u.ä.
- Öffentlichkeitsarbeit
- Netzwerkarbeit

§ 4 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 Mittel
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 Mitglieder
1. Aktive Mitglieder
Jede Frau, die die Zwecke des Vereins unterstützt

2. Fördermitglieder
jur. u. nat. Personen, die die Ziele des Vereins in kooperativer u. finanzieller Hinsicht zu fördern wünschen
3. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben.

§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Wird ein Aufnahmeantrag vom Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Diese ist endgültig.
Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich erfolgen.
Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstandes erforderlich.

§ 8 Ausschluss der Mitglieder
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Vereinsbeitrages trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss des Mitgliedes beschließen.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
Sie können Fragen und Anregungen allgemeiner und spezieller Art an den Verein herantragen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,
das Ansehen des Vereins zu wahren,
dem Verein bei der Erreichung seiner Ziele beizustehen und
die Beiträge pünktlich zu errichten.

Die Mitarbeit im Verein ist ehrenamtlich.
Ein Mitglied, das seine Beitragspflicht gem. § 10 nicht erfüllt hat, verliert ab diesem Zeitpunkt sein Stimmrecht.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Mitgliederversammlung
In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung abzuhalten.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden aktiven Mitglieder Beschlüsse, es sei denn, die Satzung legt eine andere Mehrheit fest.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe und Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von einem Vorstandsmitglied und der Protokollführerin unterzeichnet.
Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
- die Aufnahme neuer Mitglieder auf Antrag, wenn zuvor ein Aufnahmeantrag
vom Vorstand abgelehnt wurde
- Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- nimmt den Jahresbericht und den Kassenprüfbericht der
Kassenprüferinnen entgegen
- beschließt über den Vereinshaushalt
- beschließt über die Entlastung des Vorstandes
- wählt den Vorstand für 2 Jahre
- setzt die Mitgliedsbeiträge fest.


§ 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und zwei ihr gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.

Hierüber werden schriftliche Protokolle gefertigt.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
a) Jedes Vorstandsmitglied kann in eigener Verantwortung über Beträge bis 500 € verfügen.
b) Verfügungen, die im Einzelfall 500 € übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.
c) Verfügungen, die im Einzelfall 5.000 € übersteigen, sowie der Erwerb, Belastung und Veräußerung von unbeweglichem Vermögen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Diese Beschränkung gilt für das Innenverhältnis. Nach außen handelt der Vorstand unbeschränkt.

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand lädt schriftlich oder per e-Mail zwei Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
Die Vorstände führen die laufenden Vereinsgeschäfte.

§ 13 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Magistrat der Stadt Fulda, Frauenbüro der Stadt Fulda, Schlossstraße 1, 36037 Fulda.
Das Frauenbüro der Stadt Fulda hat es ausschließlich und unmittelbar für die Bildung von Frauen zu verwenden.

§ 14 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüferinnen. Deren Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Vereinsbeschlüsse.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung und ihre Änderungen werden mit Eintragung in das Vereinsregister wirksam.
Die vorstehende Fassung der Satzung RockWerk Fulda e.V. wurde von der Mitgliederversammlung am 16.04.2007 in Fulda beschlossen.

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